von Joachim Gnaß 11. April 2025
Der Beschluss betrifft die rechtliche Abgrenzung der Beihilfe zum Diebstahl von der Begünstigung, Ist der Diebstahl bereits beendet, da gesicherter Gewahrsam an den gestohlenen Sachen besteht, begeht derjenige der bei dem weiteren Abtransport des Diebesgutes hilft keine Beihilfe zum Diebstahl, sondern eine Begünstigung. Sachverhalt Der Angeklagte wurde um Hilfe beim Abtransport des Diebesgutes aufgefordert, als die beiden Haupttäter, die in eine Strandbar eingestiegen waren, dieses bereits etwa zwei Kilometer vom Tatort entfernt hatten. Der Angeklagte, der wusste, dass es sich um Diebesgut handelte, half dann beim weiteren Transport. Entscheidung der Vorinstanz In der Vorinstanz wurde der Angeklagte nach Jugendstrafrecht wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt. Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl nicht haltbar sei. Die Haupttat war zum Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits abgeschlossen war. Die anderen Täter hatten zu diesem Zeitpunkt bereits gesicherten Gewahrsam. Der Angeklagte konnte stattdessen nur wegen Begünstigung (§ 257 StGB) verurteilt werden. Welche Auswirkungen hat die Entscheidung auf ähnliche Fälle Es wurde klargestellt, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe nach Abschluss der Haupttat nicht erfolgen kann. Für die Abgrenzung ob die Haupttat beendet ist, kommt es beim Diebstahl auf den Zeitpunkt der Gewahrsamssicherung an. Auch wenn in der konkreten Entscheidung die verhängte Strafe letztlich nicht geändert wurde, könnte die Entscheidung dazu führen, dass in ähnlichen Fällen Angeklagte eine mildere Strafen erhalten, da Beihilfe in der Regel schwerer bestraft wird als eine Begünstigung.
von Joachim Gnaß 11. April 2025
Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil entschieden, dass vom Begriff der „Familie“ bei einer Eigenbedarfskündigung Cousins nicht umfasst sind. Der zugrundeliegende Fall In dem Fall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Erwerb einer vermieteten Wohnung, weil einer der Gesellschafter, die Gesellschaft bestand aus Cousins, die Wohnung selbst nutzen wollte, eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen. Die Mieter hatten der Eigenbedarfskündigung wegen der Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1aSatz 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB i. V. M. mit § 2 der Kündigungsschutzklausel des Landes Berlin widersprochen. Die Vermieterseite argumentierte, dass Cousins Familienangehörige im Sinne von § 577a BGB seien. Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs Im Rahmen der Urteilsgründe stellte der BGH klar, dass der Begriff des „Familienangehörigen“ in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und in § 577a Abs. 1 a S. 2 BGB dieselbe Bedeutung haben. Nach dem Urteil sind von dem Begriff nur Personen umfasst, die aus persönlichen Gründen gemäß § 383 Zivilprozessordnung (ZPO) beziehungsweise § 52 Strafprozessordnung (ZPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Entferntere Verwandte, wie Cousins, gehören, selbst wenn eine enge persönliche Bindung besteht, nicht zu dem privilegierten Personenkreis des Familienangehörigen. Welche Bedeutung hat die Entscheidung für die Praxis? Da sich der Begriff des „Familienangehörigen“ objektiv bestimmt, schafft diese Entscheidung Rechtssicherheit für Vermieter und Mieter. Indem entferntere Verwandte nicht erfasst werden, können sie sich häufiger auf die Beschränkung der Eigenbedarfskündigung zu ihrem Schutz berufen.