Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2024, Az.: VIII ZR 276/23 zur Eigenbe-darfskündigung - keine Kündigung wegen Eigenbedarfs zugunsten eines Cousins -

 Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil entschieden, dass vom Begriff der „Familie“ bei einer Eigenbedarfskündigung Cousins nicht umfasst sind. 

Der zugrundeliegende Fall
In dem Fall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Erwerb einer vermieteten Wohnung, weil einer der Gesellschafter, die Gesellschaft bestand aus Cousins, die Wohnung selbst nutzen wollte, eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen. Die Mieter hatten der Eigenbedarfskündigung wegen der Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1aSatz 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB i. V. M. mit § 2 der Kündigungsschutzklausel des Landes Berlin widersprochen. Die Vermieterseite argumentierte, dass Cousins Familienangehörige im Sinne von § 577a BGB seien.

Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs 
Im Rahmen der Urteilsgründe stellte der BGH klar, dass der Begriff des „Familienangehörigen“ in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und in § 577a Abs. 1 a S. 2 BGB dieselbe Bedeutung haben. Nach dem Urteil sind von dem Begriff nur Personen umfasst, die aus persönlichen Gründen gemäß § 383 Zivilprozessordnung (ZPO) beziehungsweise § 52 Strafprozessordnung (ZPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Entferntere Verwandte, wie Cousins, gehören, selbst wenn eine enge persönliche Bindung besteht, nicht zu dem privilegierten Personenkreis des Familienangehörigen. 

Welche Bedeutung hat die Entscheidung für die Praxis?
Da sich der Begriff des „Familienangehörigen“ objektiv bestimmt, schafft diese Entscheidung Rechtssicherheit für Vermieter und Mieter. Indem entferntere Verwandte nicht erfasst werden, können sie sich häufiger auf die Beschränkung der Eigenbedarfskündigung zu ihrem Schutz berufen.