Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16.07.2024 - 5 StR 259/24 - Abgrenzung der Beihilfe zum Diebstahl von der Begünstigung

Der Beschluss betrifft die rechtliche Abgrenzung der Beihilfe zum Diebstahl von der Begünstigung, Ist der Diebstahl bereits beendet, da gesicherter Gewahrsam an den gestohlenen Sachen besteht, begeht derjenige der bei dem weiteren Abtransport des Diebesgutes hilft keine Beihilfe zum Diebstahl, sondern eine Begünstigung.

Sachverhalt
Der Angeklagte wurde um Hilfe beim Abtransport des Diebesgutes aufgefordert, als die beiden Haupttäter, die in eine Strandbar eingestiegen waren, dieses bereits etwa zwei Kilometer vom Tatort entfernt hatten. Der Angeklagte, der wusste, dass es sich um Diebesgut handelte, half dann beim weiteren Transport.

Entscheidung der Vorinstanz
In der Vorinstanz wurde der Angeklagte nach Jugendstrafrecht wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt. 

Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs 
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl nicht haltbar sei. Die Haupttat war zum Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits abgeschlossen war. Die anderen Täter hatten zu diesem Zeitpunkt bereits gesicherten Gewahrsam. Der Angeklagte konnte stattdessen nur wegen Begünstigung (§ 257 StGB) verurteilt werden. 

Welche Auswirkungen hat die Entscheidung auf ähnliche Fälle
Es wurde klargestellt, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe nach Abschluss der Haupttat nicht erfolgen kann. Für die Abgrenzung ob die Haupttat beendet ist, kommt es beim Diebstahl auf den Zeitpunkt der Gewahrsamssicherung an. 

Auch wenn in der konkreten Entscheidung die verhängte Strafe letztlich nicht geändert wurde, könnte die Entscheidung dazu führen, dass in ähnlichen Fällen Angeklagte eine mildere Strafen erhalten, da Beihilfe in der Regel schwerer bestraft wird als eine Begünstigung.