Sie haben als Beschuldigter eine Vorladung zur Vernehmung oder eine Anklageschrift mit einer Frist zur Stellungnahme erhalten?
Da die entscheidenden Weichenstellungen in einem Strafverfahren zu einem frühen Zeitpunkt erfolgen, ist es wichtig, von Beginn an seine Rechte zu kennen. Bei dem Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter oder der Zustellung einer Anklageschrift sollte daher umgehend ein Strafverteidiger aufgesucht werden. Dieser wird Ihnen in aller Regel zum Schweigen raten und Einsicht in die Ermittlungsakte beziehungsweise Strafakte nehmen. Nur nach erfolgter Akteneinsicht ist es möglich sich ein Bild von der Beweislage zu machen und eine sinnvolle Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Auch kann in vielen Fällen versucht werden, eine Verfahrenseinstellung oder zumindest eine Vermeidung der in der Regel öffentlich stattfindenden Hauptverhandlung zu erreichen.
Als Rechtsanwalt übernehme ich insbesondere in folgenden Bereichen die Strafverteidigung:
- bei dem Tatvorwurf von Eigentums- und Vermögensdelikten (u. a. Diebstahl,
schwerer Diebstahl, Raub, Unterschlagung, Betrug, Erpressung)
- bei dem Vorwurf von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung usw.)
- bei dem Tatvorwurf der Nötigung, Freiheitsberaubung, Beleidigung, Nachstellung (Stalking)
- im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts
- Verteidigung bei Sexualstrafsachen
- Verteidigung bei Straßenverkehrsdelikten (Unfallflucht, Gefährdung des Straßenverkehrs usw.)
- Vertretung im Ermittlungsverfahren (polizeiliche Vorladung)
- im Strafbefehlsverfahren
- Vertretung im gerichtlichen Verfahren, dieses beginnt mit der Zustellung der Anklage
- Erstellung einer Verteidigungsstrategie aufgrund der Analyse der Sach- und Rechtslage sowie der Beweissituation und die Festlegung eines Verteidigungsziels (z. B.: Freispruch, Verfahrenseinstellung, Geldstrafe, Freiheitsstrafe zur Bewährung) unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben
- Vertretung im Berufungs- und/oder Revisionsverfahren
Die bei meiner Beauftragung entstehenden Gebühren bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Eine Gebührenvereinbarung mit darüber hinausgehenden Gebühren ist bei meiner Beauftragung daher nicht erforderlich. Selbstverständlich können Sie sich vor meiner Beauftragung über die nach den gesetzlichen Bestimmungen des (RVG) voraussichtlich entstehenden Kosten zum Beispiel durch eine telefonische Anfrage bei mir informieren und dann Ihre Entscheidung treffen.