Wenn der Betroffene bisher noch nicht erfahren hatte, dass ein Ermittlungsverfahren zum Beispiel aufgrund einer Anzeige gegen ihn geführt wird, erfährt er durch die polizeiliche Vorladung davon.
Sofern man eine Vorladung als Beschuldigter erhält, ist davon auszugehen, dass die Ermittlungsbehörden zumindest einen Anfangsverdacht, dass man an einer Straftat beteiligt gewesen ist, haben. Jeder weitere Schritt des Beschuldigten sollte daher, unabhängig davon ob er wirklich schuldig oder unschuldig ist, gut überlegt sein.
Zwar ist die Anhörung des Beschuldigten Ausdruck des Anspruchs aufs rechtliches Gehör. Ein Strafverteidiger wird aber grundsätzlich dazu raten, jedenfalls vorerst, zu Schweigen und erstmal Akteneinsicht zu beantragen.
Als Strafverteidiger nehme ich für Mandanten erstmal Einsicht in die Ermittlungsakte. Nur nach Einsicht in die Ermittlungsakte und der Kenntnis des Akteninhalts lässt sich eine sinnvolle Verteidigungsstrategie erstellen. Insbesondere lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen, ob, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt, eine Einlassung des Beschuldigten erfolgen sollte.