Der Grundtatbestand des Betruges ist in § 263 Abs. 1 StGB geregelt. Danach umfasst der äußere Tatbestand des Betruges vier Tatbestandsmerkmale. Als erstes Tatbestandsmerkmal ist die Täuschungshandlung zu nennen. Diese kann in der Vorspiegelung falscher oder der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen bestehen. Die drei weiteren äußeren Tatbestandsmerkmale bestehen in dem durch die Täuschungshandlung erregten oder unterhaltenen Irrtum, der Vermögensverfügung und dem Vermögensschaden. In subjektiver Hinsicht muss der Täter hinsichtlich der äußeren Tatbestandsmerkmale Vorsatz haben, mit Bereicherungsabsicht handeln und zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung haben.
Neben dem Grundtatbestand des Betruges gibt es insbesondere noch die in § 263 Abs. 2 StGB genannten besonders schweren Fälle eines Betruges, die in § 263 Abs. 3 StGB genannten Qualifikationstatbestände und die Sonderfälle des Betruges (z. B.: § 263a Computerbetrug, § 265 StGB Versicherungsbetrug, § 265a StGB „Erschleichen von Leistungen“).
Bei dem Tatbestand des Betruges kann es, je nach der Gestaltung des konkreten Falles, aufgrund der zahlreichen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, die erfüllt sein müssen, zahlreiche Ansatzpunkte für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf geben. Es sollte daher zuerst nach Akteneinsicht eine Analyse der Beweislage erfolgen. Für die weitere Verteidigung sollte dann ein realistisches Verteidigungsziel festgesetzt werden.