Diebstahl

Diebstahl

Ein Diebstahl ist eines der meist begangenen Delikte in der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 242 StGB begeht einen Diebstahl, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, diese sich oder einem Dritten zuzueignen. Der Strafrahmen liegt bei einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. 

Neben dem genannten Grundtatbestand gibt es besondere Formen des Diebstahls. Hierzu gehören unter anderem der in § 243 StGB geregelte besonders schwere Fall eines Diebstahls, der in der Regel angenommen wird, wenn eines der in dem Paragraphen genannten Regelbeispiele verwirklicht wurde sowie die in § 244 StGB aufgeführten Qualifikationstatbestände des Diebstahls. Die genannten besonderen Fälle des Diebstahls sehen im Strafrahmen bereits im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe vor.

Der im Gesetz genannte Strafrahmen hinsichtlich des in § 242 StGB genannten Grundtatbestandes des Diebstahls könnte den Eindruck hervorrufen, dass der Betroffene bereits bei dem Grundtatbestand des Diebstahls häufig mit einer Haftstrafe zu rechnen hat. Hierbei ist natürlich klarzustellen, dass die Obergrenze sozusagen auf den „schlimmsten“ Fall abstellt, dem der durchschnittliche Fall keineswegs entspricht. So wird zum Beispiel bei einem einfachen Diebstahl, sofern keine Vorstrafen vorhanden sind, in der Regel keine Freiheitsstrafe, sondern, wenn nicht sogar eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt, nur eine Geldstrafe verhängt. 

Für den Betroffenen, gegen den ein Verfahren wegen des Verdachts des Diebstahls geführt wird, ist es in der belastenden Situation wichtig, möglichst bald absehen zu können, was auf ihn zukommt. Nach erfolgter Akteneinsicht kann ein Strafverteidiger beurteilen, welche Verteidigungsstrategie am besten ist. Als oberstes Ziel wird Ihr Strafverteidiger natürlich das Ziel haben eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichendem Tatverdacht beziehungsweise einen Freispruch zu erreichen. Eine Einstellung gemäß § 153 StPO beziehungsweise gemäß § 153a StPO kann insbesondere bei nicht vorbestraften Ersttätern und geringem Wert des Diebesguts in Betracht kommen. 
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