Von besonderer Relevanz bei Wohnraummietverhältnissen ist die Beratung und Vertretung bei Kündigungen. Bei Wohnraummietverhältnissen unterscheiden sich die Anforderungen an eine Kündigung danach, ob diese vom Mieter oder vom Vermieter erklärt wird.
Der Mieter kann das Wohnraummietverhältnis in der Regel zumindest ordentlich, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist, kündigen. Ausnahmen hiervon können sich zum Beispiel bei der Vereinbarung einer festen Mindestlaufzeit ergeben. Bei der Vereinbarung einer festgesetzten Mindestlaufzeit stellt sich aber sehr oft die Frage, ob die Vereinbarung auch wirksam ist. Die Vereinbarung darf nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen. Bei einer unwirksamen Vereinbarung kann der Mieter dann gegebenenfalls mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Anders stellt sich die Rechtslage bei einer Kündigung von der Vermieterseite dar. Auch der Vermieter kann das Mietverhältnis ordentlich und außerordentlich kündigen. Ein wesentlicher Unterschied zum Kündigungsrecht des Mieters ergibt sich aber daraus, dass der Vermieter eines Wohnraummietverhältnisses aus Gründen des Mieterschutzes auch für eine ordentliche Kündigung ein nach dem Gesetz zulässiges Interesse an der Kündigung haben und dieses im Kündigungsschreiben darlegen muss. Der genannte Kündigungsschutz ist im Falle der gesetzlichen Gewährung der erleichterten Kündigung des Vermieters beschränkt. Bei den Ausnahmen vom Kündigungsschutz handelt es sich um Fälle, in dem der Vermieter selbst im Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen wohnt und um vermieteten Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung. Die Kündigungen durch den Vermieter sind somit an Voraussetzungen geknüpft und müssen, um wirksam zu sein, insbesondere ausreichend begründet sein.
Für den Mieter ist es zum Beispiel nach dem Zugang einer Kündigung wegen Eigenbedarfs wichtig, zu wissen, ob die Kündigung den formalen Anforderungen genügt und wie die Aussichten hinsichtlich einer Verteidigung gegen die Kündigung beziehungsweise den Anspruch auf Räumung sind.
Sowohl Mieter als auch Vermieter können das Mietverhältnis, sofern die gesetzlich genannten Gründe vorliegen, fristlos kündigen. Bei fristlosen Kündigungen zum Beispiel aufgrund des Vorliegens eines wichtigen Grundes stellt sich die Frage, ob vorher mindestens eine Abmahnung erforderlich war und ob diese wirksam erfolgt ist. Weiterhin ist der in der Kündigung angegebene Grund darauf zu prüfen, ob er einen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung darstellt.
Als Rechtsanwalt berate und vertrete ich bei Kündigungen und Räumungsklagen Vermieter hinsichtlich der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und Mieter bei der Abwehr von Kündigungen und bereits erhobener Räumungsklagen.