Das Strafbefehlsverfahren ermöglicht eine einseitige Straffestsetzung ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil. Sofern der von dem Strafbefehl Betroffene nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Strafbefehls Einspruch einlegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Er hat dann dieselben rechtlichen Wirkungen wie ein Urteil nach einer Hauptverhandlung.
Zu beachten ist, dass bei einem Strafbefehl, anders als bei einem Urteil, die Schuld des Beschuldigten nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss. Für den Erlass eines Strafbefehls genügt bereits ein hinreichender Tatverdacht. Die Anforderungen an die Überzeugung des Richters von der Schuld des Angeschuldigten sind im Strafbefehlsverfahren also wesentlich geringer. Auch wird der Tatvorwurf vom Richter nur anhand der ihm vorgelegten Akten geprüft.
Gegen den Strafbefehl kann der Betroffene Einspruch einlegen. Nach dem fristgemäß eingelegten Einspruch wird in der Regel der Termin für eine Hauptverhandlung anberaumt. Bis zur Durchführung der Hauptverhandlung besteht die Möglichkeit durch Akteneinsicht und durch Ihre Angaben den im Strafbefehl festgestellten Tatvorwurf zu prüfen.
Sofern der Betroffene meint, dass er nach der Durchführung einer Hauptverhandlung freigesprochen wird, sollte natürlich Einspruch eingelegt werden. Auch wenn sich ein Freispruch nicht erreichen lässt, kann sich die Angelegenheit nach der Einlegung eines Einspruchs zum Besseren wenden. Erfahrungsgemäß lässt sich in zahlreichen Fallkonstellationen eine Einstellung des Verfahrens, eine mildere Strafe beziehungsweise eine Herabsetzung der Geldstrafe erreichen.