Sofern Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden sind, ist die Vermieterseite verpflichtet, nach dem Ablauf des Abrechnungszeitraums eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen.
Für die Mieterseite stellt sich die Frage, ob die gesetzlichen Bestimmungen bei der erstellten Betriebskostenabrechnung eingehalten worden sind. In formaler Hinsicht ist zu prüfen, ob die für Betriebskostenabrechnung geltenden Mindestanforderungen, wie zum Beispiel die Benennung des Abrechnungszeitraums, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels usw. eingehalten worden sind. In materieller Hinsicht stellt sich zum Beispiel die Frage nach der Umlagefähigkeit der jeweiligen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Vereinbarungen im Mietvertrag. Ferner kann die Einhaltung der Frist zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung rechtlich bedeutsam sein.
Bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Erstellung der Betriebskostenabrechnung sollten Sie diese daher nicht einfach so hinnehmen, sondern sich anwaltlich beraten lassen.