Sofern eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht, hat der Mieter dem Vermieter eine Mietsicherheit zu leisten. Bei Wohnraummietverhältnissen darf die Mietkaution höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Nettomiete, also ohne die als Vorauszahlung oder Pauschale ausgewiesenen Betriebskosten, betragen.
Jedenfalls bei der Bereitstellung als Geldsumme hat der Mieter das Recht, die Mietsicherheit in drei gleichen Raten zu leisten, wobei die erste Rate mit dem Beginn des Mietverhältnisses fällig ist.
Bei Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich der Mietkaution geht es häufig um die rechtmäßige Anlage der Mietkaution, welche Forderungen des Vermieters gegen den Mieter durch die Mietkaution abgesichert sind und nach der Beendigung des Mietverhältnisses um den Rückzahlungsanspruch des Mieters.
Auch in Fragen rund um das Thema Mietkaution berate und vertrete ich Sie gerne.